Bei der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung müssen alle gefahrerheblichen Umstände vollständig und richtig angegeben werden. Erfahren Sie, welche Fragen der Versicherer in Textform stellt, welche Rolle ein Vertreter spielt und wann dem Versicherer bei verletzter Anzeigepflicht ein Rücktrittsrecht zusteht.
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Privathaftpflichtversicherung abschließt, muss die Fragen des Versicherers zu wichtigen Gefahrumständen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten – und zwar zu den Fragen, die in Textform gestellt werden. Werden solche Angaben nicht korrekt gemacht, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Ob und wie sich das auswirkt, hängt davon ab, ob den Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die gefahrerheblichen Umstände anzeigen?
Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung müssen Sie alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die Pflicht gilt auch, wenn der Versicherer Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme solche Fragen in Textform stellt.
In welcher Form muss der Versicherer seine Fragen stellen?
Der Versicherer muss in Textform fragen, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Was passiert, wenn ich meine Anzeigepflicht verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wann hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht?
Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung entfällt das Rücktrittsrecht zudem, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Welche Rolle spielt ein Vertreter beim Vertragsabschluss?
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
