Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Unfallversicherung hat, verliert bei vorsätzlicher Verletzung der vereinbarten Obliegenheiten den Versicherungsschutz, während bei grob fahrlässiger Verletzung die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden kann – vorausgesetzt, es gab zuvor einen Hinweis in Textform. In bestimmten Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch trotzdem erhalten.
Verletzen Sie oder die versicherte Person eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine vereinbarte Pflicht (Obliegenheit) absichtlich verletzt wird, entfällt der Versicherungsschutz vollständig. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Diese Folgen greifen nur, wenn vorher schriftlich darauf hingewiesen wurde. Der Schutz bleibt bestehen, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Pflichtverletzung sich nachweislich nicht auf den Versicherungsfall oder die Leistung ausgewirkt hat – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Obliegenheit absichtlich verletzt wird?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer der genannten Obliegenheiten verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit vollständig gestrichen?
Nein, bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung nur in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Unter welcher Voraussetzung dürfen diese Rechtsfolgen überhaupt angewendet werden?
Nur wenn der Versicherer Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Der Schutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2017