Nach einem Unfall müssen Sie bei der Ammerländer Versicherung in der Unfallversicherung bestimmte Verhaltensregeln beachten, damit eine Leistung erbracht werden kann: unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, den Versicherer informieren, wahrheitsgemäße Angaben machen, sich bei Bedarf von beauftragten Ärzten untersuchen lassen und einen tödlichen Unfall innerhalb von 48 Stunden melden.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt. Im Folgenden werden Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person:
- unverzüglich einen Arzt hinzuziehen
- die Anordnungen des Arztes befolgen
- den Versicherer unterrichten
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Für die Prüfung seiner Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall gibt es bestimmte Pflichten, die eingehalten werden müssen, damit der Versicherer zahlen kann. Dazu gehört, schnell einen Arzt hinzuzuziehen, dessen Anordnungen zu befolgen und den Versicherer zu informieren sowie alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Versicherer darf bei Bedarf eigene Ärzte mit einer Untersuchung beauftragen und Auskünfte bei behandelnden Ärzten, anderen Versicherern und Behörden einholen. Ein tödlicher Unfall muss innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Unfall als Erstes tun?
Bei einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Muss ich mich von einem Arzt des Versicherers untersuchen lassen?
Ja. Beauftragt der Versicherer für die Prüfung seiner Leistungspflicht einen Arzt, muss sich die versicherte Person von diesem untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den entstehenden Verdienstausfall.
Innerhalb welcher Frist muss ein tödlicher Unfall gemeldet werden?
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit erforderlich, ist ihm zudem das Recht auf eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt zu verschaffen.
Darf der Versicherer Auskünfte bei anderen Stellen einholen?
Ja. Für die Prüfung der Leistungspflicht kann der Versicherer Auskünfte von behandelnden Ärzten sowie von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden benötigen. Die versicherte Person muss dies ermöglichen, etwa durch eine Ermächtigung oder indem sie die Auskünfte selbst einholt und bereitstellt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2017