Bei der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gibt es Fälle, in denen für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbracht werden. Wer wissen möchte, wann die Leistungspflicht begrenzt ist, sollte die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen sowie zu den Ausschlüssen beachten.
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen kann der Versicherer keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbringen.
Beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen sowie zu den Ausschlüssen.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Unfall und nicht jede Gesundheitsschädigung führt automatisch zu einer vollen Leistung. In manchen Fällen zahlt der Versicherer gar nicht oder nur eingeschränkt. Wichtig sind dafür die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen sowie die vereinbarten Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer bei jedem Unfall in vollem Umfang?
Nein. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen kann der Versicherer keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbringen.
Welche Regelungen sollte ich bei eingeschränkter Leistung beachten?
Zu beachten sind die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen sowie zu den Ausschlüssen.
Können Krankheiten und Gebrechen die Leistung beeinflussen?
Ja, die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen ist einer der Punkte, die zu einer eingeschränkten Leistungspflicht führen können.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2017