Bei der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung wird der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig – zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit veranlasster Zahlung, und der Versicherer kann zurücktreten oder leistungsfrei sein.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu zahlen, der als Versicherungsbeginn vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag muss man unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, hat erst dann Versicherungsschutz, wenn die Zahlung veranlasst ist. Der Versicherer kann bei Zahlungsverzug zurücktreten und ist für einen davor eingetretenen Schaden leistungsfrei – Letzteres allerdings nur, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Privathaftpflicht zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von Vereinbarungen ab, ist frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ab wann besteht Versicherungsschutz, wenn ich den ersten Beitrag verspätet zahle?
Zahlt man nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrags zurücktreten?
Ja, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung des Erstbeitrags leistungsfrei?
Der Versicherer ist für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht leistungspflichtig, wenn er den Versicherungsnehmer per Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026