Bei der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht ist geregelt, dass das Vereinsvermögen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Aufsichtsbehörde angelegt werden muss – ausgenommen die Mittel, die für den laufenden Versicherungsbetrieb flüssig gehalten werden. Abweichungen von dieser Anlagevorgabe sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Das Vereinsvermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das gilt für den Teil des Vermögens, der nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Was bedeutet das konkret?
Das Vermögen des Vereins muss grundsätzlich so angelegt werden, wie es die Gesetze und die Aufsichtsbehörde vorschreiben. Nur der Teil, der für den laufenden Versicherungsbetrieb verfügbar bleiben muss, ist davon ausgenommen. Wenn von diesen Anlagevorgaben abgewichen werden soll, braucht es dafür die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Häufige Fragen
Wie muss das Vereinsvermögen angelegt werden?
Es ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig gehalten werden muss.
Welcher Teil des Vermögens ist von den Anlagevorschriften ausgenommen?
Der Teil, der für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist, muss nicht nach diesen Vorgaben angelegt werden.
Sind Abweichungen von den Anlagevorschriften möglich?
Ja, aber solche Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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