Bei der Ammerländer Versicherung darf die Auflösung des Vereins in der Privathaftpflicht nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliedervertreterversammlung beschlossen werden, auf deren besonderen Zweck in der Einladung hinzuweisen ist. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Mitgliedervertreter gestellt werden, und für einen wirksamen Beschluss sind bestimmte Mehrheiten sowie die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreterversammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliedervertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind.
Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliedervertreterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliedervertreterversammlung einzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsverträge erlöschen vier Wochen nach der Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. Dies gilt, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt.
Was bedeutet das konkret?
Die Auflösung des Vereins ist an strenge Bedingungen geknüpft: Sie erfordert eine eigens einberufene Mitgliedervertreterversammlung, einen entsprechenden Antrag und bestimmte Anwesenheits- und Zustimmungsmehrheiten. Erst wenn drei Viertel der Erschienenen zustimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt, gilt der Verein als aufgelöst. Zusammen mit der Auflösung kann auch eine Übertragung des Bestands auf ein anderes Unternehmen beschlossen werden. Kommt es nicht zu einer solchen Bestandsübertragung, enden die Versicherungsverträge vier Wochen nach Bekanntgabe des genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Häufige Fragen
Wie wird die Auflösung des Vereins beschlossen?
Die Auflösung kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliedervertreterversammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck ist in der Einladung hinzuweisen. Der Antrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt werden.
Wann ist die Mitgliedervertreterversammlung beschlussfähig?
Sie ist nur beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, ist binnen vier Wochen eine neue Versammlung einzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Wann gilt der Verein als aufgelöst?
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt hat. Mit dem Auflösungsbeschluss kann auch eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
Was passiert mit den Versicherungsverträgen bei einer Auflösung?
Sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, erlöschen die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsverträge vier Wochen nach der Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026