Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Verträgen abgesichert ist. Wer davon nichts wusste, kann die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen – jedoch nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis, andernfalls erlischt dieses Recht.
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer davon wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Von einer Mehrfachversicherung spricht man, wenn dasselbe Risiko in mehreren Versicherungsverträgen abgesichert ist. Hat der Versicherungsnehmer davon nichts gewusst, darf er die Aufhebung des zuletzt geschlossenen Vertrags fordern. Dieses Recht muss er innerhalb eines Monats nutzen, nachdem er von der Mehrfachversicherung erfahren hat, sonst verfällt es. Wirksam wird die Aufhebung, sobald die entsprechende Erklärung beim Versicherer eingeht.
Häufige Fragen
Wann spricht man von einer Mehrfachversicherung?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Was kann ich tun, wenn ich versehentlich doppelt versichert bin?
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer davon wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Bis wann muss ich die Aufhebung verlangen?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats geltend gemacht wird, nachdem der Versicherungsnehmer von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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