Wer als Privatkunde bei der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht öffentlich-rechtlich zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet wird, ist abgesichert, wenn Emissionen oder eine sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangen. Geschützt sind Arten und Lebensräume, Gewässer samt Grundwasser sowie der Boden, ergänzt um Regelungen zu Auslandsschäden im EU-Raum und klare Ausschlüsse bei bewusstem Gesetzesverstoß.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von der übrigen Regelung des Vertrags – die den Versicherungsnehmer betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die schadenverursachenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt, oder
- die sonstige Schadenverursachung ist plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten. Voraussetzung ist, dass diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweichen, die dem Umweltschutz dienen.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein sichert öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche ab, wenn der Versicherungsnehmer einen Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz sanieren muss – etwa an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Geschützt sind vor allem Schäden, die plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstehen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Schäden durch fehlerhafte Erzeugnisse Dritter und Schäden an eigenen oder genutzten Grundstücken. Auch bestimmte Fälle im EU-Ausland sind eingeschlossen. Kein Schutz besteht unter anderem bei bewusstem Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften oder wenn ein anderer Vertrag greift.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Darunter fällt die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welcher Voraussetzung sind Umweltschäden versichert?
Grundsätzlich müssen die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung während der Wirksamkeit des Vertrags plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig eingetreten sein. Bei Erzeugnissen Dritter besteht Schutz nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, nicht jedoch beim Entwicklungsrisiko.
Sind auch Umweltschäden im Ausland abgesichert?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sowie Pflichten oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der Richtlinie nicht überschreiten.
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Umweltschäden?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht wurde, bei unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Umwelteinwirkungen sowie wenn für den Schaden ein anderer Versicherungsvertrag greift oder hätte erlangt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026