Bei der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens sechs Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden und deren Amtszeit bis zur Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl läuft. Geregelt sind außerdem Ersatzwahlen, die Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter, die Beschlussfähigkeit ab drei anwesenden Mitgliedern, die Sitzungshäufigkeit sowie Vergütung und Auslagenerstattung der Mitglieder.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Ihre Amtszeit läuft bis zur Beendigung derjenigen Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung zur Ersatzwahl nur dann erforderlich, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In diesem Fall dauert die Amtszeit des Ersatzmitglieds so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gedauert hätte, an dessen Stelle es getreten ist.
Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Aufsichtsratssitzung, die auf die Mitgliedervertreterversammlung folgt, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.
Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dies verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei bis sechs Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden und für mehrere Geschäftsjahre im Amt bleiben; eine Wiederwahl ist möglich. Er wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und ist mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wobei mit Stimmenmehrheit entschieden wird. Der Aufsichtsrat tagt so oft es nötig ist, mindestens aber einmal pro Kalenderhalbjahr, und über seine Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Die Mitglieder erhalten eine Vergütung und die Erstattung ihrer Barauslagen.
Häufige Fragen
Aus wie vielen Personen besteht der Aufsichtsrat?
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Wann ist der Aufsichtsrat beschlussfähig und wie werden Beschlüsse gefasst?
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wie oft muss der Aufsichtsrat zusammentreten?
Er soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten und muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr tagen. Verlangt der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied eine Sitzung, muss unverzüglich einberufen werden und die Sitzung binnen zwei Wochen stattfinden.
Erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung?
Ja, die Mitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
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