Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners erfährt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Frist bis zur Entscheidung des Versicherers in Textform.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die wesentlichen Umstände sowie die Person des Schuldners kennt – wobei grob fahrlässige Unkenntnis wie Kenntnis behandelt wird. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zur Textform-Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis wird dabei der Kenntnis gleichgestellt.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer melde?
Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers – etwa per E-Mail oder Brief – bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten für die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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