Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – erlaubt ist allein die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig festgestellt ist, kann der Versicherungsnehmer ihn nicht einfach an eine andere Person übertragen oder als Pfand einsetzen. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt aber: Der Anspruch darf an den geschädigten Dritten abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an jemand anderen übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann greift das Abtretungs- und Verpfändungsverbot?
Es gilt für den Zeitraum vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026