Bei der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht ist die Mitgliedervertreterversammlung beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde – unabhängig davon, wie viele Mitgliedervertreter erschienen sind. Beschlüsse fallen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, für bestimmte Entscheidungen sind jedoch eine 2/3- oder eine 3/4-Mehrheit nötig; auch der Ablauf von Wahlen ist geregelt.
Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Dabei kommt es nicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter an.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wird Einspruch erhoben, wird durch Stimmzettel abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine 2/3-Mehrheit ist bei bestimmten Beschlüssen erforderlich. Eine 3/4-Mehrheit ist bei bestimmten Beschlüssen erforderlich.
Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, findet eine zweite Wahl statt. Diese zweite Wahl erfolgt zwischen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Der Vorsitzende der Mitgliedervertreterversammlung ernennt 2 Stimmzähler.
Was bedeutet das konkret?
Die Mitgliedervertreterversammlung kann Beschlüsse fassen, sobald sie ordnungsgemäß einberufen wurde – ganz gleich, wie viele Mitgliedervertreter da sind. In der Regel genügt die einfache Mehrheit; nur für bestimmte Entscheidungen braucht es eine 2/3- oder 3/4-Mehrheit. Abgestimmt wird per Handzeichen oder, bei Einspruch, per Stimmzettel, während Wahlen grundsätzlich per Stimmzettel erfolgen. Bei Gleichstand gilt ein Antrag als abgelehnt, und bei einer Wahl entscheidet notfalls das Los.
Häufige Fragen
Ist die Mitgliedervertreterversammlung nur bei einer Mindestzahl an Anwesenden beschlussfähig?
Nein. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Welche Mehrheit ist für Beschlüsse normalerweise nötig?
Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für bestimmte Beschlüsse ist jedoch eine 2/3- oder eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Bei einem Beschluss gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei einer Wahl entscheidet das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Wie läuft eine Wahl ab, wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird?
Dann findet eine zweite Wahl zwischen den beiden Mitgliedervertretern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt wird durch Stimmzettel, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026