Vor Abschluss der Privathaftpflicht bei der Ammerländer Versicherung müssen Versicherungsnehmer alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Vertragsschluss erheblich sind. Werden diese Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern – innerhalb bestimmter Fristen und nur nach vorherigem Hinweis auf die Folgen.
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber noch vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung dieser Regeln sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Privathaftpflicht abschließt, muss vorher wahrheitsgemäß auf die Fragen des Versicherers antworten, die dieser in Textform stellt. Werden Angaben falsch oder unvollständig gemacht, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder zu anderen Bedingungen fortführen. Solche Reaktionen sind an Fristen gebunden und nur möglich, wenn der Versicherer zuvor auf die Folgen hingewiesen hat. Nach fünf Jahren – bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren – erlöschen diese Rechte.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Privathaftpflicht machen?
Sie müssen alle Ihnen bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform (etwa per E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform gestellt werden.
Was kann passieren, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben mache?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder rückwirkend zu anderen Bedingungen fortführen. Bei einem Rücktritt besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Es gibt jedoch Fälle, in denen diese Rechte ausgeschlossen sind, etwa wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Bis wann kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Der Versicherer muss Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, gerechnet ab Kenntnis der Verletzung und der begründenden Umstände. Insgesamt erlöschen diese Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss – bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
Kann ich kündigen, wenn sich durch eine Vertragsänderung mein Beitrag erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in dieser Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026