Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung greift die erweiterte Forderungsausfalldeckung als Opferschutz, wenn der Versicherungsnehmer durch einen Personenschaden geschädigt wurde und seinen Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann, weil der Schädiger unbekannt bleibt. Der Versicherer springt unter bestimmten Voraussetzungen ein – etwa nach einer vorsätzlichen Straftat mit Strafanzeige und eingestelltem Ermittlungsverfahren – und leistet bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Ergänzend zur Forderungsausfalldeckung besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn:
- der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat;
- aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten (verletzten) Person gestellt wurde;
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt;
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und;
- der Schädiger unbekannt bleibt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- psychische Folgeschäden,
- Sachschäden.
Was bedeutet das konkret?
Wird jemand durch eine vorsätzliche Straftat verletzt und lässt sich der Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen, weil der Täter unbekannt ist, kann der Versicherer im Rahmen dieses Opferschutzes einspringen. Das setzt jedoch voraus, dass Strafanzeige gestellt wurde, das Ermittlungsverfahren eingestellt ist, ein schriftlicher Einstellungsbescheid vorliegt und der Versicherer Einblick in die Ermittlungsakte erhalten hat. Die Leistung ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Psychische Folgeschäden und Sachschäden sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann greift der Opferschutz, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte?
Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Schadenersatzanspruch aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Voraussetzung ist unter anderem eine vorsätzliche Straftat, eine gestellte Strafanzeige, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren mit schriftlichem Einstellungsbescheid, Akteneinsicht des Versicherers und ein unbekannt gebliebener Schädiger.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung bei der erweiterten Forderungsausfalldeckung?
Die Leistung ist auf 50.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Diese Grenze gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Welche Schäden sind von der Leistung ausgeschlossen?
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und für Sachschäden.
Muss ich Strafanzeige stellen, damit der Versicherer leistet?
Ja. Eine Strafanzeige des Versicherungsnehmers oder der versicherten (verletzten) Person aufgrund der vorsätzlichen Straftat ist eine der Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026