Wer sich bei der Ammerländer Versicherung über den Privathaftpflicht-Schutz im Ehrenamt informiert, erfährt hier, dass eine nicht verantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aus sozialem, unentgeltlichem Engagement mitversichert ist – etwa in der Kranken- und Altenpflege, in Vereinen, bei der Jugendarbeit oder als gerichtlich bestellter Betreuer, während öffentliche Ehrenämter und Ämter mit beruflichem Charakter ausgenommen bleiben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit:
- in der Kranken- und Altenpflege
- in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen
- als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer oder Vormund für die zu betreuende Person
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert. Erlangt die zu betreuende Person Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert ist die Tätigkeit in:
- öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
- wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die bei einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit entstehen, sofern diese aus sozialem und unentgeltlichem Engagement erfolgt. Das gilt etwa für Pflege, Vereins-, Kirchen- und Jugendarbeit sowie für die Aufgabe als gerichtlich bestellter, nicht beruflicher Betreuer, bei der auch die betreute Person mitversichert sein kann. Hat die betreute Person jedoch anderweitig Versicherungsschutz, entfällt der Schutz aus diesem Vertrag. Öffentliche Ehrenämter und Ämter mit beruflichem Charakter sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen und der Jugendarbeit über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Ja, versichert ist unter anderem die Tätigkeit in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien, Interessenverbänden sowie in der Kirchen- und Jugendarbeit, sofern es sich um eine nicht verantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit aus sozialem, unentgeltlichem Engagement handelt.
Ist die betreute Person bei einer gerichtlich bestellten Betreuung mitversichert?
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person im Umfang dieses Vertrages mitversichert. Hat die betreute Person allerdings Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Schutz insoweit aus diesem Vertrag.
Welche Ehrenämter sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Nicht versichert sind öffentliche bzw. hoheitliche Ehrenämter, etwa als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, sowie wirtschaftliche oder soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter, wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester oder Vertrauensperson.
Muss die ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich sein, damit sie versichert ist?
Ja, der Versicherungsschutz besteht für eine nicht verantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026