Wird der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt und kann dieser Schädiger den Schadensersatz nicht zahlen, springt die Forderungsausfalldeckung der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht ein. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritten festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist – abgedeckt sind dabei auch Schäden aus privater Hunde- oder Pferdehaltung sowie vorsätzliches Handeln des Schädigers.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, dieser Schädiger aber nicht zahlen kann, übernimmt die Forderungsausfalldeckung Ihre berechtigte Forderung – vorausgesetzt, die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers ist festgestellt und die Durchsetzung der Forderung ist gescheitert. Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der Schädiger über eine Privathaftpflicht wie Ihre eigene versichert wäre. Berufliche oder gewerbliche Schäden sind ausgeschlossen, während Schäden durch private Hunde- oder Pferdehaltung sowie vorsätzliches Handeln des Schädigers mitversichert sind.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung überhaupt?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte seiner Schadensersatzpflicht wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Es gelten also dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse.
Sind Schäden aus einer beruflichen Tätigkeit des Schädigers gedeckt?
Nein. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Gilt der Schutz auch bei Schäden durch Tiere oder bei Vorsatz des Schädigers?
Ja. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026