Mit der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung ist der Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger mitversichert – dazu zählen etwa langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h, Aufsitzrasenmäher, Fahrräder und E-Bikes, Krankenfahrstühle, Golfwagen bis 30 km/h und motorgetriebene Kinderfahrzeuge. Geschützt ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, solange die Fahrzeuge nur von berechtigten Fahrern mit der erforderlichen Fahrerlaubnis genutzt werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren – ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
- Fahrräder (auch Elektrofahrräder, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind) und sonstige nicht selbstfahrende Landfahrzeuge (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe)
- motorgetriebene Krankenfahrstühle ohne Höchstgeschwindigkeit
- motorgetriebene Golfwagen mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit
- motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Über die Privathaftpflicht sind Schäden abgedeckt, die man mit bestimmten nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen und Anhängern verursacht – etwa mit sehr langsamen Fahrzeugen, Staplern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Fahrrädern und E-Bikes, Krankenfahrstühlen, Golfwagen oder motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, jeweils innerhalb der genannten Geschwindigkeitsgrenzen. Genutzt werden dürfen diese Fahrzeuge aber nur von berechtigten Fahrern. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden – sonst greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Privathaftpflicht mitversichert?
Mitversichert sind unter anderem Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, nicht zulassungspflichtige Anhänger, Fahrräder und nicht versicherungspflichtige E-Bikes, Skateboards und ähnliche Landfahrzeuge, Krankenfahrstühle ohne Höchstgeschwindigkeit, Golfwagen bis 30 km/h sowie motorgetriebene Kinderfahrzeuge bis 20 km/h.
Bis zu welcher Geschwindigkeit sind Golfwagen und Kinderfahrzeuge versichert?
Motorgetriebene Golfwagen sind bis nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit versichert, motorgetriebene Kinderfahrzeuge bis nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Wer darf diese Fahrzeuge benutzen?
Nur ein berechtigter Fahrer darf sie gebrauchen, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten benutzen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist außerdem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026