Die Ammerländer Versicherung leistet in der Privathaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis verursacht und deshalb von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, während reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen und vertraglich erweiterte Haftungen ausgeschlossen bleiben.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis (Versicherungsfall) eingetreten ist, das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Der Anspruch muss auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer springt ein, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung einen Schaden verursacht und ein Dritter deshalb auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz verlangt. Gedeckt sind Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden. Nicht abgedeckt sind reine Vertragserfüllungsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht, und ein Dritter deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Schadensersatz fordert.
Was gilt als Schadenereignis?
Das Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen unmittelbare Folge die Schädigung des Dritten entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es dabei nicht an.
Sind Ansprüche auf Vertragserfüllung mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind etwa Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, aus Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind vertraglich zugesagte Haftungen abgedeckt?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026