Bei der Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht bildet die Mitgliedervertretung das oberste Organ und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Sie besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 selbst gewählten Mitgliedern, die für sieben Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Geregelt sind zudem Wählbarkeit, Wahlvorschläge, Ersatzwahlen sowie der Ausschluss von Mitgliedervertretern und der Ehrenamtscharakter des Amtes.
Die Mitgliedervertretung ist als oberstes Organ und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinausreichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst gewählten Mitgliedern. Wählbar für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied, das folgende Bedingungen erfüllt:
- Es ist weder Angestellter noch Vertreter des Vereins.
- Es ist nicht an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens beteiligt.
In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen.
Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglieder spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung muss den vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten. Gleichzeitig fordert sie dazu auf, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von 250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der ausgeschiedenen Mitglieder gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten vor allem:
- die Zahlungsunfähigkeit des Mitgliedervertreters
- die Beteiligung an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens
Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Auslagen werden erstattet.
Was bedeutet das konkret?
Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ und entscheidet über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinausgehen und ihr nach Gesetz oder Satzung vorbehalten sind. Sie hat zwischen 21 und 33 selbst gewählte Mitglieder, die für sieben Jahre bestimmt werden und wiedergewählt werden können. Für Wahl, Wahlvorschläge, Ersatzwahlen und den Ausschluss von Vertretern gelten feste Vorgaben. Das Amt ist ehrenamtlich, Auslagen werden erstattet.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder hat die Mitgliedervertretung?
Sie besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst gewählten Mitgliedern.
Für wie lange werden Mitgliedervertreter gewählt?
Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wann kann ein Mitgliedervertreter ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss ist wegen grober Pflichtverletzung oder aus einem anderen wichtigen Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. Als wichtiger Grund gelten vor allem Zahlungsunfähigkeit oder die Beteiligung an einem anderen Versicherungsunternehmen.
Wird das Amt des Mitgliedervertreters vergütet?
Nein, es ist ein Ehrenamt. Allerdings werden Auslagen erstattet.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026