Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform, etwa per E-Mail oder Brief, an den Versicherer richten – und eine Anschriften- oder Namensänderung mitteilen, damit wichtige Schreiben ihn erreichen. Bleibt eine Adressänderung aus, genügt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail oder Brief.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen möchte, muss dies in Textform tun, etwa per E-Mail oder Brief, und die Mitteilung an die zuständige Stelle richten. Meldet man dem Versicherer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, reicht es aus, dass der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse schickt; dieser gilt dann drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter deren Anschrift abgeschlossen wurde und diese verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zum Vertrag schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Anderes gilt nur, wenn das Gesetz Schriftform verlangt oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift dem Versicherer nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch bei einer verlegten gewerblichen Niederlassung?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026