Bei der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen und jeden Versicherungsfall binnen einer Woche anzeigen, für Schadenminderung sorgen und Weisungen befolgen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung und Leistungskürzung bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit.
Besonders gefahrdrohende Umstände muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen. Das gilt nicht, wenn die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dazu hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Er muss Weisungen einholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Umstände auf Verlangen beseitigen, einen Schaden möglichst abwenden oder mindern und jeden Versicherungsfall binnen einer Woche melden. Er hat den Versicherer bei der Schadenbearbeitung zu unterstützen, Fristen bei Mahnbescheiden zu wahren und dem Versicherer im Prozess die Verfahrensführung zu überlassen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen Kündigung, Leistungskürzung oder vollständige Leistungsfreiheit. Kann er nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder die Verletzung folgenlos blieb, bleibt der Schutz bestehen – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden bei der Ammerländer melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gegen Sie erhoben wurden. Das Gleiche gilt, sobald Haftpflichtansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zusätzlich kann er den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen, wenn die Pflicht vor dem Versicherungsfall verletzt wurde.
Kann ich der Leistungskürzung entgehen?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls sowie für Umfang der Leistung nicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt das nicht.
Wer führt den Prozess, wenn ich gerichtlich in Anspruch genommen werde?
Bei gerichtlich geltend gemachten Haftpflichtansprüchen überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Er beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle nötigen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026