Wann die Ammerländer Versicherung in der Privathaftpflicht bei einem Ausfallschaden zahlt, hängt von drei Voraussetzungen ab: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte muss nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden. Nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, entsteht die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt worden sein. Dies muss vor einem ordentlichen Gericht in einem der folgenden Länder geschehen sein:
- Bundesrepublik Deutschland
- ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine der folgenden Situationen vorliegt:
- Eine Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollen Befriedigung geführt.
- Eine Zwangsvollstreckung erscheint aussichtslos, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.
- Ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren hat nicht zur vollen Befriedigung geführt, oder ein solches Verfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Zusätzlich müssen die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden. Außerdem muss die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit die Versicherung leistet, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen: Die Forderung ist gerichtlich durch Urteil oder Vergleich bestätigt, der Schädiger kann nachweislich nicht zahlen, und die Ansprüche gegen ihn werden an den Versicherer übertragen. Der Versicherungsnehmer muss die Zahlungsunfähigkeit belegen und bei der Übertragung des Titels mitwirken. Erst wenn alle diese Punkte erfüllt sind, springt der Versicherer ein.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Versicherer zahlt?
Es müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen: Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt, der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig, und die Ansprüche gegen ihn werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten.
In welchen Ländern muss das Urteil oder der Vergleich ergangen sein?
Das rechtskräftige Urteil oder der vollstreckbare Vergleich muss vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden sein.
Wie wird nachgewiesen, dass der Schädiger zahlungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat beziehungsweise mangels Masse abgelehnt wurde.
Was muss der Versicherungsnehmer bei der Abtretung der Ansprüche tun?
Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer muss außerdem an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026