Gewässerschäden in der Privathaftpflicht der Ammerländer Versicherung sind versichert, wenn der Versicherungsnehmer die Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers nachteilig verändert – etwa als Inhaber eines Heizöltanks bis 10.000 Liter oder einer privaten Abwassergrube. Auch Rettungskosten, außergerichtliche Gutachterkosten und bestimmte Eigenschäden durch austretendes Heizöl sind eingeschlossen, während Kriegs- und Vorsatzschäden ausgeschlossen bleiben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Voraussetzung ist, dass das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
- sowie außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Billigt der Versicherer Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens, gilt dies nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Ergänzend versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden):
- als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter;
- als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte und den jeweiligen Bestimmungen [z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)] entsprechende Tanks. Danach müssen z. B. folgende Schutzvorrichtungen vorhanden sein: Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige, Auffangwanne.
Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und diese nachweislich im jährlichen Intervall gemäß den Herstellervorgaben gewartet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
Eigenschäden
Ergänzend eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage ausgetreten sein.
Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert. Jegliche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen, die durch die Beseitigung der Schäden entsteht, ist von der Entschädigung abzuziehen.
Voraussetzung für die Versicherung von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften und die regelmäßige, fachgerechte Wartung der Anlage.
Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch dann, wenn sie vermietet oder verpachtet werden. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur als versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Privatperson unabsichtlich ein Gewässer oder das Grundwasser verunreinigt, ist über die Haftpflicht abgesichert – etwa als Inhaber eines Heizöltanks bis 10.000 Liter oder einer privaten Abwassergrube für häusliche Abwässer. Der Versicherer übernimmt auch Rettungskosten und Gutachterkosten sowie in bestimmten Fällen eigene Schäden an unbeweglichen Sachen durch ausgetretenes Heizöl. Voraussetzung ist, dass die Anlagen ordnungsgemäß installiert und gewartet sind; bei vorsätzlichem Gesetzesverstoß, Krieg oder höherer Gewalt entfällt der Schutz.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Fassungsvermögen ist ein Heizöltank abgesichert?
Versichert ist die Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter.
Was gilt für Tanks, die 20 Jahre oder älter sind?
Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und sie nachweislich jährlich gemäß den Herstellervorgaben gewartet werden.
Sind Schäden am eigenen Haus durch austretendes Heizöl versichert?
Ja, Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers durch bestimmungswidrig ausgetretenes Heizöl sind eingeschlossen, auch bei allmählichem Eindringen. Schäden an der Anlage selbst sind jedoch nicht versichert, und Wertverbesserungen werden von der Entschädigung abgezogen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz bei Gewässerschäden?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von Gewässerschutzgesetzen oder behördlichen Anordnungen sowie bei Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streiks, hoheitliche Maßnahmen oder höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026