Wer als Privatperson bei der Ammerländer Versicherung eine Privathaftpflicht hat, ist bei Schäden an gemieteten Sachen abgesichert: Der Schutz greift für Mietsachschäden an privat genutzten Wohnräumen samt Balkon, Loggia und Terrasse, für bewegliche Sachen etwa in Hotelzimmern und Ferienwohnungen sowie für sonstige gemietete, geleaste, gepachtete oder geliehene Sachen. Geregelt sind dabei die Höhe der Entschädigung je Versicherungsfall und pro Jahr sowie klare Ausschlüsse wie Abnutzung, Verschleiß, Glasschäden oder Schimmelbildung.
Mietsachschäden sind Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer oder seine Bevollmächtigten oder Beauftragten gemietet haben, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuderäumen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie an Balkonen, Loggien und Terrassen.
Der Versicherungsschutz für Mietsachschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
- Schäden infolge von Schimmelbildung
Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Unterkünften
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, fest installierten Wohnwagen und Campingcontainern.
Der Versicherungsschutz für Mietsachschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
- Schäden infolge von Schimmelbildung
Schäden an fremden beweglichen Sachen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von sonstigen fremden Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische Geräte (z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät, Reizstromgerät – nicht Hilfsmittel wie Hörgeräte, Unterarmgehstützen, Krankenbett und dergleichen), die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch:
- alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
- Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als 3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für die vorgenannten elektrischen medizinischen Geräte)
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung
- Ansprüche wegen Abhandenkommen
- Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen
- Schäden an Schmuck und Wertsachen
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 50.000,- EURO.
Was bedeutet das konkret?
Wenn du fremde, gemietete Sachen beschädigst, kann die Privathaftpflicht dafür aufkommen – etwa für Schäden an privat gemieteten Wohnräumen samt Balkon, Loggia und Terrasse, für bewegliche Sachen in Hotels, Ferienwohnungen oder Campingcontainern sowie für gemietete, geleaste, gepachtete oder geliehene Gegenstände. Auch bestimmte elektrische medizinische Geräte sind mitversichert, solange kein anderer Versicherer zuständig ist. Es gelten jedoch Grenzen für die Entschädigung je Versicherungsfall und pro Jahr sowie mehrere Ausschlüsse, etwa für Abnutzung, Verschleiß, Glasschäden oder Schimmelbildung.
Häufige Fragen
Sind Schäden an einer gemieteten Ferienwohnung mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Sachen in unter anderem Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, fest installierten Wohnwagen und Campingcontainern.
Zahlt die Versicherung bei Abnutzung oder Verschleiß der gemieteten Sache?
Nein. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Schutz auch für ausgeliehene medizinische Geräte?
Ja. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische Geräte wie 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät oder Reizstromgerät, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden – jedoch nicht auf Hilfsmittel wie Hörgeräte, Unterarmgehstützen oder Krankenbett und nur, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Schäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen?
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 50.000,- Euro.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026