Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Privathaftpflicht abschließt, versichert nicht nur sich selbst, sondern auch Ehegatte oder eingetragenen Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder – bei Volljährigen während der Schul- oder beruflichen Erstausbildung, während Wehr- oder Freiwilligendiensten und bis zu einem Jahr bei anschließender eitslosigkeit. Mitversichert sind zudem Kinder mit Behinderung, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern, Haushaltshilfen, freiwillige Notfallhelfer sowie behördlich gemeldete Mitbewohner ohne eigene Privathaftpflicht. Für Single-, Paar- und Single-mit-Kind-Tarife gelten jeweils eigene Einschränkungen des Personenkreises.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Als berufliche Erstausbildung zählen Lehre und/oder Studium, auch ein Bachelor- und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang – nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird;
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung;
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder.
Für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich und mit Geburtsdatum benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gelten für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelungen zur Fortsetzung der Versicherung sinngemäß.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
- im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen;
- Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen;
- Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Weiter versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit einer Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 (Erweiterung der Regelung zu Kindern mit Behinderung);
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sofern der Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatte aufgrund psychischer Erkrankungen oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung des Kindes vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurde;
- von allen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern diese bei ihm behördlich gemeldet sind und keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen. Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten (Ehe-)Partners sind auch mitversichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben;
- von vorübergehend – maximal 12 Monate – in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Single-Tarif
Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist, gilt Folgendes:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson.
- Die Bestimmungen über mitversicherte Personen (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner, Kinder, Kinder mit Behinderung, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder mit Pflegebedürftigkeit, Kinder mit Betreuerbestellung, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen) sowie die Regelung zur betreuten Person haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken.
- Die Bestimmungen über die Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
Paar-Tarif
Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist, gilt Folgendes:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
- Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen (Kinder, Kinder mit Behinderung, Kinder des Partners, Kinder mit Pflegebedürftigkeit, Kinder mit Betreuerbestellung, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen) sowie die Regelung zur betreuten Person haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken.
Single mit Kind(ern)
Sofern der Tarif Single mit Kind(ern) vereinbart ist, gilt Folgendes:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie seiner Kinder (Kinder, Kinder mit Behinderung, Kinder mit Pflegebedürftigkeit sowie Kinder mit Betreuerbestellung – ausschließlich in Bezug auf die Bestellung des Versicherungsnehmers als Betreuer durch das Vormundschaftsgericht).
- Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen (Ehepartner, Lebenspartner und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen) sowie die Regelung zur betreuten Person haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch nahe Angehörige und weitere Personen im Haushalt mitversichert – etwa der Ehe- oder Lebenspartner, unverheiratete Kinder während ihrer Ausbildung, Kinder mit Behinderung sowie unter bestimmten Bedingungen der unverheiratete Partner und behördlich gemeldete Mitbewohner ohne eigene Privathaftpflicht. Für alle Mitversicherten gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer, und auch die Obliegenheiten müssen von ihnen erfüllt werden. Je nach gewähltem Tarif (Single, Paar oder Single mit Kind) ist der mitversicherte Personenkreis unterschiedlich eng gefasst.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder noch mitversichert?
Ja, solange sie unverheiratet sind und sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor mit direkt angeschlossenem Master) befinden. Referendarzeit und Fortbildungen zählen nicht. Auch während Grundwehr-, freiwilligem Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem sozialem Jahr bleibt der Schutz bestehen. Nach dem Ende der Ausbildung besteht bei unmittelbar anschließender Arbeitslosigkeit oder Wartezeit noch maximal ein Jahr Schutz, auch bei einer Aushilfstätigkeit.
Ist der unverheiratete Partner automatisch mitversichert?
Nein, nur unter bestimmten Voraussetzungen: Versicherungsnehmer und Partner müssen unverheiratet sein, in häuslicher Gemeinschaft leben, und der Partner muss im Versicherungsschein namentlich und mit Geburtsdatum benannt sein. Ansprüche des Partners und seiner Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen; die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Sind Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer gedeckt?
Nein, solche Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Mitversichert sind aber übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Zudem sind Ansprüche der versicherten Personen untereinander bei Personenschäden versichert.
Wer ist beim Single-Tarif versichert?
Beim Single-Tarif bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. Die Regelungen über mitversicherte Personen gelten nicht, und auch die Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers ist ausgeschlossen. Änderungen des Familienstandes müssen dem Versicherer mitgeteilt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Exclusiv 2026