Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Hundehaftpflicht abgeschlossen hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform wie E-Mail oder Brief abgeben und sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Zudem regelt der Abschnitt, was bei einer nicht gemeldeten Anschriften-, Namens- oder Betriebssitzänderung gilt und wann eine Erklärung als zugegangen zählt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in Textform erfolgen – also etwa per E-Mail oder Brief – außer wenn das Gesetz die Schriftform verlangt oder der Vertrag etwas anderes vorsieht. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift, seines Namens oder seines gewerblichen Firmensitzes nicht, reicht ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Anschrift aus, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitgeteilt habe?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn sich mein Firmensitz ändert?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026