Wer eine Hundehaftpflicht bei der Ammerländer Versicherung hat, muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen fristgerecht beseitigen, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden und im Schadenfall bei der Aufklärung mitwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer solche Obliegenheiten vorsätzlich, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen und den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen.
Besonders gefahrdrohende Umstände
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso müssen alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie bekannte Gefahrenquellen auf Aufforderung beseitigen, jeden Versicherungsfall zügig – innerhalb einer Woche – melden und im Schadenfall aktiv mithelfen, den Schaden gering zu halten und aufzuklären. Halten Sie sich vorsätzlich nicht an diese Pflichten, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit darf er sie entsprechend dem Verschulden kürzen und unter bestimmten Bedingungen den Vertrag kündigen. Können Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Pflichtverletzung keine Auswirkung auf den Fall hatte, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistigem Handeln.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Schaden melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Zusätzlich kann er den Vertrag bei einer Verletzung vor dem Versicherungsfall innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich den Versicherungsschutz trotz Pflichtverletzung behalten?
Ja, der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für Feststellung und Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Was muss ich tun, wenn ich verklagt werde?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026