Wenn ein Schadenersatzanspruch aus der Hundehalterhaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gerichtlich durchgesetzt werden muss und keine andere Rechtsschutzversicherung greift, übernimmt über einen Rahmenvertrag mit den Itzehoer Versicherungen ein Spezial-Schadenersatzrechtsschutz die erforderlichen Kosten – von Anwalts- und Gerichtskosten bis zur Zwangsvollstreckung, begrenzt auf 150.000 Euro je Rechtsschutzfall. Der Schutz ist fester Bestandteil der Hundehalterhaftpflicht und endet mit ihr.
Die Ammerländer Versicherung VVaG hat für die Versicherten der Hundehalterhaftpflichtversicherung einen Rahmenvertrag über eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung mit den Itzehoer Versicherungen abgeschlossen. Dieser wird insgesamt Bestandteil der Hundehalterhaftpflichtversicherung. Dem Rahmenvertrag liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Endet die Hundehalterhaftpflichtversicherung, endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung.
Versicherte Personen
Versichert sind der jeweilige Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen einer über die Ammerländer Versicherung VVaG bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung.
Rechtsschutz-Versicherer
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. (Itzehoer Versicherungen), Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe.
Bearbeitung von Rechtsschutzfällen
Ausgegliedert im Sinne von § 126 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH, Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe.
Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen
Inhalt
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt (subsidiäre Deckung), und hält der Haftpflichtversicherer nach Prüfung der eingereichten Schadenunterlagen eine gerichtliche Durchsetzung für erforderlich, leitet dieser die Unterlagen für eine Deckungsprüfung im Schadenersatz-Rechtsschutz unmittelbar an den Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice weiter.
Die Itzehoer Versicherungen leistet Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen.
Rechtsschutzfall
Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder – soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt – beendet ist.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer dies weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
- mehrerer mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander sowie nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
- vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
Leistungsumfang
Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten:
- eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
- des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
- der Reisen der versicherten Person zu einem ausländischen Gericht, wenn ihr Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
- die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit die versicherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ist;
- eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,– Euro begrenzt. Zahlungen für die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Der Versicherer trägt nicht:
- Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von der versicherten Person angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen – es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
- Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
- Kosten, die die versicherte Person ohne Rechtspflicht übernommen hat;
- Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für:
- die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
- die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (Obliegenheiten)
Die versicherte Person hat:
- den mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- soweit ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
- soweit ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat die versicherte Person auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.
Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherer bestätigt der versicherten Person den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Stichentscheid
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
- weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, oder
- weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht aus diesen Gründen verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann sie den für sie tätigen oder von ihr noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Zur Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer gehört eine Spezial-Schadenersatzrechtsschutz-Versicherung, die von den Itzehoer Versicherungen getragen wird. Sie greift, wenn ein Schadenersatzanspruch vor Gericht durchgesetzt werden muss und keine andere Rechtsschutzversicherung dafür einspringt. Der Versicherer übernimmt dann die erforderlichen Kosten für Anwalt, Gericht, Zwangsvollstreckung und bei Auslandsbezug auch für Übersetzungen – bis zu 150.000 Euro je Rechtsschutzfall. Bestimmte Angelegenheiten sind ausgeschlossen, und die versicherte Person muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen, sonst kann der Schutz gekürzt werden oder entfallen.
Häufige Fragen
Wann greift dieser Schadenersatzrechtsschutz überhaupt?
Er greift, wenn ein Schadenersatzanspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss, dies nicht durch eine andere bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt ist (subsidiäre Deckung) und der Haftpflichtversicherer die gerichtliche Durchsetzung nach Prüfung der Unterlagen für erforderlich hält.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung pro Rechtsschutzfall?
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 Euro begrenzt. Zahlungen für mehrere mitversicherte Personen aus demselben Fall sowie für zeitlich und ursächlich zusammenhängende Fälle werden dabei zusammengerechnet.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung geht der Versicherungsschutz verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Schutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Was kann ich tun, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt?
Stimmt man der Ablehnung nicht zu, kann man den Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers eine begründete Stellungnahme abgeben lassen (Stichentscheid). Deren Entscheidung ist für beide Seiten bindend, es sei denn, sie weicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- oder Rechtslage ab.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026