Wird der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person der Ammerländer Versicherung Hundehaftpflicht durch den Hund eines Dritten geschädigt und kann dieser Dritte den Schadenersatz nicht zahlen, greift die Forderungsausfalldeckung. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist. Geleistet wird in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst Versicherungsschutz im Rahmen dieser Hundehalterhaftpflicht gehabt hätte.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung vom Hund eines Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist.
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat. Der Dritte muss für dieses Ereignis aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet sein (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher gelten im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die für den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Sie oder eine mitversicherte Person durch den Hund einer anderen Person geschädigt werden und diese den berechtigten Schadenersatz nicht zahlen kann. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers festgestellt wurde und der Versuch, die Forderung durchzusetzen, gescheitert ist. Geleistet wird nur in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst über diese Hundehalterhaftpflicht versichert wäre – deshalb gelten auch dessen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse. Kein Schutz besteht insbesondere bei Schäden aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit des Schädigers.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung nach einem Hundeschaden?
Sie leistet, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vom Hund eines Dritten geschädigt wird, der Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde, und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Welche Schäden zählen als Schadenereignis?
Als Schadenereignis gilt ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für das der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Es gelten dabei auch die für den Versicherungsnehmer geltenden Risikobeschreibungen und Ausschlüsse.
Ist ein Schaden abgedeckt, den der Schädiger beruflich verursacht hat?
Nein. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026