Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer Versicherung passt sich der Versicherungsbeitrag jährlich an die durchschnittliche Schadenentwicklung aller Haftpflichtversicherer an, wobei ein unabhängiger Treuhänder den maßgeblichen Prozentsatz ermittelt. Steigt der Beitrag durch diese Beitragsangleichung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, erhält der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung unabhängig von der Art der Beitragsberechnung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Maßgeblich sind dabei die Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer. Den ermittelten Prozentsatz rundet der Treuhänder auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten auch die Ausgaben, die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlasst werden, um Grund und Höhe der Versicherungsleistungen zu ermitteln.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der allgemeinen Treuhänder-Berechnung ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag kann sich Jahr für Jahr ändern, weil er an die durchschnittliche Schadenentwicklung angepasst wird. Ein unabhängiger Treuhänder berechnet dazu, wie stark sich die Schadenzahlungen im Vergleich zum Vorjahr verändert haben. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst unverändert. Steigt der Beitrag durch diese Angleichung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen.
Häufige Fragen
Wer legt fest, wie stark sich der Beitrag ändert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Vorjahr erhöht oder vermindert hat. Diesen Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Ab welcher Veränderung wird der Beitrag überhaupt angepasst?
Liegt die ermittelte Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag durch die Beitragsangleichung steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden sollte.
Gilt das Kündigungsrecht auch bei einer höheren Versicherungssteuer?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026