Die Ammerländer Versicherung übernimmt in ihrer Hundehaftpflicht auch Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, also Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, von Gewässern samt Grundwasser sowie des Bodens. Versichert sind öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten und ansprüche, wenn die schädigenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind – mit klar geregelten Sonderfällen für Erzeugnisse Dritter und für eigene oder genutzte Grundstücke.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) gelten die dortigen Regelungen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadengesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Dies gilt, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dieser Schutz greift aber ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken. Dies gilt, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein deckt Umweltschäden ab, die nach dem Umweltschadensgesetz zu sanieren sind – etwa an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern samt Grundwasser oder am Boden. Übernommen werden öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten und -ansprüche, wenn der Schaden während der Vertragslaufzeit plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Für Erzeugnisse Dritter gilt der Schutz nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, nicht aber bei einem zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens unerkennbaren Entwicklungsrisiko. Zusätzlich sind Umweltschäden an eigenen oder genutzten Grundstücken mitversichert, sofern diese vom Vertrag erfasst sind.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen sind Sanierungspflichten versichert?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten oder -ansprüche, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Sind Umweltschäden durch Erzeugnisse Dritter mitversichert?
Ja, auch ohne plötzliche, unfallartige Schadenverursachung besteht Schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang mit Erzeugnissen Dritter – jedoch nur, wenn der Schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist. Kein Schutz besteht beim sogenannten Entwicklungsrisiko, wenn der Fehler beim Inverkehrbringen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.
Gilt der Schutz auch für Schäden an eigenen oder gemieteten Grundstücken?
Ja, versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026