Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht auch für den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger mitversichert – etwa langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und eitsmaschinen bis 20 km/h oder Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen. Voraussetzung ist jedoch, dass nur ein berechtigter Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis steuert.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren – ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die genannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die durch bestimmte langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger entstehen. Dazu zählen unter anderem Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren, sehr langsame Kraftfahrzeuge sowie Stapler und Arbeitsmaschinen bis zu einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit. Voraussetzung ist, dass nur ein berechtigter Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über diesen Schutz mitversichert?
Mitversichert sind nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige oder nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehrende Kraftfahrzeug-Anhänger.
Wer darf diese Fahrzeuge nutzen?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Was gilt bei der Nutzung auf öffentlichen Wegen?
Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf der Fahrer das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass nur ein Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis fährt.
Was passiert, wenn die Pflichten nicht eingehalten werden?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026