Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer Versicherung sind auch Regressansprüche mitversichert, die aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden – etwa von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, von privaten Krankenversicherungsträgern sowie von privaten und öffentlichen eitgebern oder Dienstherren wegen Personenschäden.
Mitversichert sind Regressansprüche aus übergegangenem Recht. Diese können von folgenden Stellen wegen Personenschäden geltend gemacht werden:
- Träger der Sozialversicherung und Sozialhilfe
- private Krankenversicherungsträger
- private und öffentliche Arbeitgeber/Dienstherren
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine andere Stelle für einen Personenschaden zunächst gezahlt hat und ihre Ansprüche auf sie übergegangen sind, kann sie sich das Geld über einen Regress zurückholen. Solche Regressansprüche sind in diesem Fall mitversichert. Das gilt für Träger der Sozialversicherung und Sozialhilfe, private Krankenversicherungsträger sowie private und öffentliche Arbeitgeber oder Dienstherren.
Häufige Fragen
Sind Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern durch die Hundehaftpflicht abgedeckt?
Ja, Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe wegen Personenschäden sind mitversichert.
Welche Stellen können solche Regressansprüche geltend machen?
Mitversichert sind Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern beziehungsweise Dienstherren.
Für welche Art von Schäden gilt der Regress-Schutz?
Der Schutz bezieht sich auf Regressansprüche wegen Personenschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026