Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Hundehaftpflicht abgeschlossen hat und unverschuldet eitslos wird, kann bis zu drei Jahre lang von der Beitragszahlung befreit werden, während der Versicherungsschutz unverändert bestehen bleibt. Voraussetzung sind ein Wohnsitz in Deutschland, eine Wartezeit von sechs Monaten nach Vertragsbeginn, eine eitslosigkeit von mindestens sechs Wochen sowie ein zuvor mindestens 18 Monate bestehendes sozialversicherungspflichtiges eitsverhältnis.
Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wird er im Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maximal drei Jahre von der Beitragszahlung befreit. Der Versicherungsschutz bleibt dabei unverändert bestehen. Voraussetzung ist:
- Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten (Wartezeit).
- Es handelt sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen.
- Der Vertrag wurde noch nicht gekündigt.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt außerdem voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand.
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der Versicherungsnehmer beschäftigt war als:
- Wehrpflichtiger
- Zivildienstleistender
- Auszubildender
- Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes
- bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten
Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die genannten Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Arbeitsagentur und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die genannten Voraussetzungen erfüllt haben.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Liegen alle Voraussetzungen vor, beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Was bedeutet das konkret?
Wer unverschuldet arbeitslos wird, muss bis zu drei Jahre lang keine Beiträge zahlen, behält aber den vollen Versicherungsschutz. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, etwa Wohnsitz in Deutschland, eine sechsmonatige Wartezeit nach Vertragsbeginn, mindestens sechs Wochen Arbeitslosigkeit und ein zuvor mindestens 18 Monate bestehendes festes Arbeitsverhältnis. Die Voraussetzungen sind mit Bescheinigungen der Arbeitsagentur und des Arbeitgebers zu belegen, und die Befreiung muss unverzüglich schriftlich beantragt werden. Endet die Arbeitslosigkeit, ist das dem Versicherer sofort mitzuteilen.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich bei Arbeitslosigkeit von den Beiträgen befreit?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgt für maximal drei Jahre eine Befreiung von der Beitragszahlung, wobei der Versicherungsschutz unverändert bestehen bleibt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Beitragsbefreiung erfüllt sein?
Erforderlich sind Wohnsitz und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland, ein Eintritt der Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn, eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen, ein noch nicht gekündigter Vertrag sowie ein vorheriges, mindestens 18 Monate ununterbrochenes, sozialversicherungspflichtiges, ungekündigtes und nicht befristetes Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden.
Wann besteht kein Anspruch auf Beitragsbefreiung?
Kein Anspruch besteht bei Beschäftigung als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes oder bei Beschäftigung beim Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn bei Versicherungsbeginn bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
Ab wann beginnt die Beitragsbefreiung und wie muss ich sie beantragen?
Der Anspruch ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich geltend zu machen. Die Befreiung beginnt mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige beim Versicherer. Bis dahin sind die Beiträge weiter zu zahlen; überzahlte Beiträge werden mit offenen Posten verrechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026