Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer Versicherung greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – etwa bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Verursachung; für rein vertragliche Erfüllungsansprüche und über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Zusagen besteht dagegen kein Schutz.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Es hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Die Inanspruchnahme erfolgt aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer wegen eines Schadens auf Schadensersatz in Anspruch nimmt und dieser Schaden auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruht. Der Schaden muss während der Laufzeit der Versicherung eingetreten sein und eine Person, eine Sache oder einen daraus folgenden Vermögensschaden betreffen. Reine Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche aus Verträgen sind nicht abgedeckt. Ebenso wenig sind Ansprüche versichert, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann besteht bei dieser Versicherung überhaupt Versicherungsschutz?
Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und dieser Anspruch auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruht. Der Schaden muss ein Personen-, Sach- oder daraus folgender Vermögensschaden sein.
Kommt es darauf an, wann der Schaden verursacht wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus Verträgen mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Ebenso ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Nutzungsausfalls oder wegen Verzögerung der Leistung.
Gilt der Schutz auch für vertraglich zugesagte Haftungserweiterungen?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Comfort 2026