Bei der Ammerländer Versicherung VVaG mit ihrer Fahrradversicherung kann die Auflösung des Vereins nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliedervertreterversammlung beschlossen werden, auf deren besonderen Zweck in der Einladung hinzuweisen ist. Der Auflösungsantrag setzt Einstimmigkeit des Vorstands oder mindestens die Hälfte der Mitgliedervertreter voraus, und für die Wirksamkeit sind Mehrheiten sowie die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nötig.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreterversammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliedervertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind.
Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliedervertreterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliedervertreterversammlung einzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsverträge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Was bedeutet das konkret?
Der Verein kann nur in einer speziell dafür einberufenen Versammlung der Mitgliedervertreter aufgelöst werden, und in der Einladung muss dieser Zweck genannt sein. Für den Antrag und die Beschlussfähigkeit gelten feste Mehrheiten; kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, folgt binnen vier Wochen eine zweite Versammlung, die unabhängig von der Teilnehmerzahl entscheiden kann. Der Verein gilt erst dann als aufgelöst, wenn die nötige Mehrheit dafür stimmt und die Aufsichtsbehörde zustimmt; dabei kann auch eine Bestandsübertragung beschlossen werden. Ohne Bestandsübertragung enden die Versicherungsverträge vier Wochen nach Bekanntgabe des genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Häufige Fragen
Wer darf über die Auflösung des Vereins entscheiden?
Die Auflösung kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliedervertreterversammlung beschlossen werden, auf deren besonderen Zweck in der Einladung hingewiesen werden muss.
Welche Mehrheiten sind für die Auflösung nötig?
Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind, und der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der Erschienenen dafür stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt.
Was passiert, wenn die Versammlung nicht beschlussfähig ist?
Dann ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliedervertreterversammlung einzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Was geschieht mit meinem Versicherungsvertrag bei Auflösung?
Erfolgt keine Bestandsübertragung, erlöschen die Versicherungsverträge zwischen Verein und Mitgliedern vier Wochen nach Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026