Wie das Vereinsvermögen der Ammerländer Versicherung VVaG in der Fahrradversicherung angelegt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Aufsichtsbehörde; nur der Teil, der für den laufenden Versicherungsbetrieb flüssig bleiben muss, ist davon ausgenommen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich.
Das Vereinsvermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausgenommen ist der Teil, der für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist.
Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Was bedeutet das konkret?
Das Geld des Vereins muss so angelegt werden, wie es die Gesetze und die Aufsichtsbehörde vorschreiben. Nur der Anteil, der für den laufenden Betrieb der Versicherung verfügbar bleiben muss, wird davon ausgenommen. Will der Verein von diesen Regeln abweichen, braucht er dafür die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Häufige Fragen
Nach welchen Regeln wird das Vermögen des Vereins angelegt?
Die Anlage erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde.
Muss das gesamte Vereinsvermögen angelegt werden?
Nein. Der Teil, der für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist, wird nicht angelegt.
Sind Abweichungen von den Anlagevorgaben möglich?
Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026