Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Fahrradversicherung dient die Verlustrücklage dazu, außergewöhnliche Verluste aus dem Geschäftsbetrieb abzudecken; sie muss mindestens 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen und wird aus dem Jahresüberschuss gespeist, bis dieser Mindestbetrag erreicht ist.
Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine Rücklage (Verlustrücklage) gebildet. Sie muss mindestens 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht hat oder ihn nach einer Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu.
Ist die Mindestrücklage erreicht und übersteigen am Ende eines Geschäftsjahres die Einnahmen des Vereins die Ausgaben, so fließen der Rücklage mindestens 10 % des Überschusses zu. Dies geschieht so lange, bis die Rücklage 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat.
Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus auf Vorschlag des Vorstandes weitere Teile des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis zu 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet werden. Auch dies gilt nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unterschreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren davon abgewichen werden.
Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Verein legt eine besondere Rücklage an, um außergewöhnliche Verluste aus dem Geschäftsbetrieb auffangen zu können. Diese muss mindestens 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen und wird zunächst aus dem gesamten Jahresüberschuss aufgefüllt. Ist der Mindestbetrag erreicht, fließen bei Überschüssen mindestens 10 % weiter in die Rücklage. Pro Jahr darf höchstens ein Viertel der Rücklage verwendet werden, und die Mindestrücklage darf dabei nicht unterschritten werden.
Häufige Fragen
Wie hoch muss die Verlustrücklage mindestens sein?
Die Verlustrücklage muss mindestens 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
Wie wird die Verlustrücklage aufgefüllt?
Solange der Mindestbetrag noch nicht erreicht ist, fließt der volle Jahresüberschuss in die Rücklage. Danach fließen bei Überschüssen mindestens 10 % zu, bis wieder 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht sind.
Wie viel darf pro Jahr aus der Verlustrücklage entnommen werden?
In einem Jahr dürfen nur bis zu 25 % der Gesamtsumme verwendet werden, und auch nur so weit, dass die Mindestrücklage nicht unterschritten wird. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind in einzelnen Geschäftsjahren Abweichungen möglich.
Können neben der Verlustrücklage weitere Rücklagen gebildet werden?
Ja, neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026