Bei der Fahrrad-Unfallabsicherung der Ammerländer Versicherung VVaG wird ausschließlich für Unfallfolgen geleistet, also für Gesundheitsschädigungen, die das Unfallereignis verursacht hat – bestehende Krankheiten oder Gebrechen bleiben außen vor. Wirken Krankheiten mit, mindert sich der Invaliditätsgrad ab einem Mitwirkungsanteil von 25 %. Zudem gelten Einschränkungen bei Alkohol ab 1,5 Promille und bei bewusstseinsverändernden Medikamenten sowie Ausschlüsse etwa bei Bewusstseinsstörungen, Straftaten, Krieg und Kernenergie.
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Das sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen. Beispiele: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzung.
Mitwirkungsanteil
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
- Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
- Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was ist nicht oder nur eingeschränkt versichert?
Nur eingeschränkt versicherte Unfälle
- Die Einnahme von Medikamenten: Sollte bei Unfällen aufgrund einer Bewusstseinsstörung durch Medikamente auf dem Medikamentenbeipackzettel auf eine Fahruntüchtigkeit hingewiesen worden sein, kürzen wir die Leistung generell um 75 %.
- Alkoholkonsum: Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt.
Ausgeschlossene Unfälle
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung mit dem Rad.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad von der Straße ab.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein versichertes Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Unfälle, die dadurch verursacht werden, dass der Nutzer nicht in der Lage ist, die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht zu beachten. Beispiele: Körperliche oder geistige Einschränkung.
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Rahmengröße und Bedienelemente nicht auf die Körpergröße des Nutzers abgestimmt sind. Beispiel: Die Bremsen können nicht richtig betätigt werden.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme:
- Ein Fahrradunfall hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und
- für diesen Fahrradunfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Gesundheitsschäden durch Strahlen.
Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich unmittelbar durch einen Fahrradunfall
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf.
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Infektionen durch Tierbisse bleiben ausgeschlossen.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt nur für Gesundheitsschäden, die tatsächlich durch das Unfallereignis entstanden sind – nicht für bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen. Haben solche Vorerkrankungen an einer Unfallfolge mitgewirkt, kann sich die Invaliditätsleistung anteilig mindern, allerdings erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 %. Zusätzlich gibt es eingeschränkt versicherte Fälle (etwa bei bestimmten Medikamenten und bei Alkohol unter 1,5 Promille) sowie ausgeschlossene Unfälle und ausgeschlossene Gesundheitsschäden, für die jeweils eigene Regeln und Ausnahmen gelten.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch für Beschwerden, die schon vor dem Unfall bestanden?
Nein. Geleistet wird ausschließlich für Unfallfolgen, also für Gesundheitsschädigungen und deren Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen – etwa Diabetes, Gelenkserkrankungen, Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung – wird nicht geleistet.
Was passiert, wenn eine Krankheit an der Unfallfolge mitgewirkt hat?
Dann mindert sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrads entsprechend dem Mitwirkungsanteil. Bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und einer Mitwirkung von 50 % ergibt sich zum Beispiel ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 5 %. Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25 %, wird keine Minderung vorgenommen.
Wie wirkt sich Alkohol auf den Versicherungsschutz aus?
Versicherungsschutz besteht bei Alkoholkonsum nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt. Kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall durch eine Bewusstseinsstörung, greift zudem der Ausschluss für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen.
Sind Bandscheibenschäden oder Infektionen nach einem Fahrradunfall abgesichert?
Bandscheibenschäden, Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind grundsätzlich ausgeschlossen – es sei denn, ein versicherter Fahrradunfall hat sie überwiegend (zu mehr als 50 %) verursacht. Infektionen sind ebenfalls ausgeschlossen, außer man infiziert sich unmittelbar durch einen Fahrradunfall mit Tollwut oder Wundstarrkrampf oder durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen; Infektionen durch Tierbisse bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026