Die Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG zum Fahrrad greift bei einem Fahrradunfall dann, wenn die versicherte Person während des Gebrauchs des im Hauptvertrag versicherten Fahrrades durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Ein versicherter Fahrradunfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person während des Gebrauchs des im Hauptvertrag versicherten Fahrrades unfreiwillig eine Schädigung ihrer Gesundheit erleidet.
Diese Schädigung muss durch ein Ereignis verursacht werden, das plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkt (Unfall-Ereignis).
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung aus der Unfallversicherung setzt einen Fahrradunfall voraus. Ein solcher Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person beim Gebrauch des versicherten Fahrrades durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis unfreiwillig gesundheitlich geschädigt wird.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Ereignis als versicherter Fahrradunfall?
Wenn die versicherte Person während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Schädigung ihrer Gesundheit erleidet.
Muss die Gesundheitsschädigung unfreiwillig sein?
Ja, die versicherte Person muss die Schädigung ihrer Gesundheit unfreiwillig erleiden, damit ein versicherter Unfall vorliegt.
Welches Fahrrad ist für den Versicherungsschutz maßgeblich?
Maßgeblich ist der Gebrauch des im Hauptvertrag versicherten Fahrrades.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026