Wer über den Fahrrad-Schutzbrief der Ammerländer Versicherung VVaG einen Schaden hat, muss diesen unverzüglich über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale von ROLAND melden, sich über die Leistungen abstimmen, den Schaden gering halten und Belege vorlegen. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherungsschutz ganz entfallen oder die Leistung gekürzt werden. Auch verauslagte oder als Darlehen gewährte Beträge sind fristgerecht zurückzuzahlen.
Nach Eintritt des Schadens hat die versicherte Person folgende Obliegenheiten:
- ROLAND den Schaden unverzüglich über die Notrufzentrale des Ammerländer Fahrrad-Schutzbriefes anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar unter der Telefonnummer 04488/53737-777 oder aus dem Ausland über die Landesvorwahl von Deutschland und 4488/53737-777. ROLAND ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar.
- sich mit ROLAND darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden,
- den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen von ROLAND zu beachten,
- ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten. Zudem sind Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden,
- ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz nur insoweit, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, muss die versicherte Person diesen sofort über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale melden, sich mit ROLAND über die Leistungen abstimmen, den Schaden möglichst gering halten und Nachweise wie Originalbelege liefern. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Schutz jedoch erhalten. Verauslagte oder als Darlehen gewährte Beträge sind fristgerecht zurückzuzahlen.
Häufige Fragen
Wie muss ich einen Schaden melden?
Der Schaden ist unverzüglich über die Notrufzentrale des Ammerländer Fahrrad-Schutzbriefes bei ROLAND anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist unter 04488/53737-777 (aus dem Ausland mit der Landesvorwahl von Deutschland und 4488/53737-777) rund um die Uhr erreichbar.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten nach dem Schaden nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf ROLAND die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Kann nachgewiesen werden, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Muss ich von ROLAND vorgestreckte Beträge zurückzahlen?
Ja. Beträge, die ROLAND verauslagt oder als Darlehen gegeben hat, sind unverzüglich nach Erstattung durch Dritte zurückzuzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND.
Welche Nachweise muss ich vorlegen?
Die versicherte Person muss jede zumutbare Untersuchung zu Ursache und Höhe des Schadens gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026