Bei der Ammerländer Versicherung VVaG mit ihrer Fahrrad-Sparte besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens sechs Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden. Geregelt sind zudem Amtszeit, Ersatzwahlen, Beschlussfähigkeit mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern, die Sitzungshäufigkeit sowie der Anspruch der Mitglieder auf Vergütung und Auslagenerstattung.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Diese Personen müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Abschluss der Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung zur Ersatzwahl nur dann einzuberufen, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In diesem Fall dauert die Amtszeit des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert hätte, an dessen Stelle es getreten ist.
Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Aufsichtsratssitzung, die auf die Mitgliedervertreterversammlung folgt, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Aufsichtsrat versammelt sich zu seinen Sitzungen durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Verlangt der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, muss diese unverzüglich erfolgen. Die Sitzung hat dann binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen auf Aufforderung oder Einladung an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und auf die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei bis sechs gewählten Vereinsmitgliedern zusammen, die für einen mehrjährigen Zeitraum gewählt werden und wiedergewählt werden können. Es gibt Regeln dafür, wann ein Ersatzmitglied nachrückt und wann eine außerordentliche Versammlung nötig ist. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, trifft Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und tagt regelmäßig. Die Mitglieder erhalten eine Vergütung und bekommen ihre Auslagen erstattet.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder hat der Aufsichtsrat?
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Wann ist der Aufsichtsrat beschlussfähig?
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wie oft muss der Aufsichtsrat tagen?
Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten und muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Verlangt der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied eine Einberufung, muss diese unverzüglich erfolgen und die Sitzung binnen zwei Wochen stattfinden.
Erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung?
Ja, sie haben Anspruch auf eine Vergütung und auf die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung legt die Mitgliedervertreterversammlung fest.
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