Wenn die Ammerländer Ammerländer Versicherung VVaG Versicherung in der Fahrradversicherung einen Schaden ersetzt, gehen bestehende Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über – jedoch nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Gegen Personen im gemeinsamen Haushalt kann der Übergang nur bei vorsätzlicher Schadenverursachung geltend gemacht werden. Zudem muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche wahren und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen.
Übergang von Ersatzansprüchen
Hat der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Dieser Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Nach dem Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer muss der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Zahlt der Versicherer für einen Schaden, für den eigentlich ein Dritter verantwortlich ist, übernimmt er den Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen diesen Dritten – allerdings nie so, dass dem Versicherungsnehmer dadurch ein Nachteil entsteht. Lebt der Verursacher im selben Haushalt, greift der Übergang nur bei Vorsatz. Der Versicherungsnehmer muss seine Ansprüche fristgerecht sichern und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen; verletzt er diese Pflicht, kann die Leistung ganz oder teilweise entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen den Schadenverursacher, wenn der Versicherer zahlt?
Sobald der Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch gegen den Dritten in diesem Umfang auf den Versicherer über. Der Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgen.
Gilt der Anspruchsübergang auch gegen Personen aus meinem Haushalt?
Nein. Lebt die verantwortliche Person bei Eintritt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, kann der Übergang grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Was droht, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erhält. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, wobei der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026