Bei der Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG muss der Versicherungsnehmer sein Fahrrad im Stand mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern, es herstellergemäß in Ordnung halten und einen vorhandenen GPS-Tracker betriebsbereit halten; im Schadenfall gelten Anzeige-, Nachweis- und Schadenminderungspflichten – bei Verstößen drohen Kündigung oder Leistungskürzung.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- das versicherte Fahrrad jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung genutzt wird. Wird das Fahrrad in einem ausschließlich selbstgenutzten, verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen untergebracht, entfällt die Verschlussvorschrift. Das gilt jedoch nicht, wenn die Verschlussvorrichtung des Gebäudes, Raums oder Schuppens eine Sicherung ist, die durch bloßes Abschrauben oder Demontieren ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann.
- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- einen fest verbauten GPS-Tracker im Rahmen, Lenker, Antriebssystem oder in der Software jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand sowie den Ortungsdienst betriebsbereit zu halten, sofern das versicherte Fahrrad über einen solchen Tracker verfügt.
- das versicherte Fahrrad, wenn es keine Rahmennummer hat, bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
- einen höherwertigen Austausch von fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teilen dem Versicherer anzuzeigen und in der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und gegebenenfalls fest montierter Anbauteile einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten, wie zum Beispiel Marke, Typ und Rahmennummer. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung ist das beschädigte Fahrrad bzw. sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sein Fahrrad im Stand mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern, es nach Herstellervorgaben in Ordnung halten und einen fest verbauten GPS-Tracker betriebsbereit halten; fehlt eine Rahmennummer, ist das Rad codieren zu lassen. Tritt ein Schaden ein, muss er diesen unverzüglich melden, Rechnungen und Nachweise einreichen, Straftaten bei der Polizei anzeigen und den Schaden möglichst gering halten. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine Kündigung oder eine Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung. In bestimmten Fällen bleibt der Anspruch jedoch erhalten, wenn die Pflichtverletzung nachweislich nicht ursächlich war.
Häufige Fragen
Muss ich mein Fahrrad immer abschließen, auch wenn es in der Garage steht?
Grundsätzlich ist das Fahrrad mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, wenn es nicht gefahren wird. In einem ausschließlich selbstgenutzten, verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt diese Verschlussvorschrift – außer die Verschlussvorrichtung lässt sich durch bloßes Abschrauben oder Demontieren ohne erheblichen Aufwand überwinden.
Was muss ich bei einer teuren Reparatur beachten?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Zudem muss die Werkstattrechnung Angaben zum Fahrrad wie Marke, Typ und Rahmennummer enthalten, und das beschädigte Fahrrad ist bis zum Abschluss der Schadenregulierung zur Besichtigung aufzubewahren.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt die Leistung – außer bei Arglist – bestehen.
Muss ich einen Diebstahl der Polizei melden?
Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion sind unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. Der Versicherer ist dabei im Schadenprotokoll der Polizei anzugeben.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026