Ansprüche aus der Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG verjähren nach drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Wird ein Anspruch beim Versicherer geltend gemacht, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis die Entscheidung in Textform beim Versicherungsnehmer eingeht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Aussetzung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, und für die Berechnung dieser Frist gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sobald ein Anspruch beim Versicherer geltend gemacht wird, pausiert die Verjährung. Diese Hemmung dauert so lange an, bis die Entscheidung des Versicherers in Textform beim Versicherungsnehmer ankommt. Vor Fälligkeit dürfen Ansprüche außerdem nur mit Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfändet werden.
Häufige Fragen
Nach welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist wird nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Sobald ein Anspruch beim Versicherer geltend gemacht wurde, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) beim Versicherungsnehmer eingeht.
Darf ich Ansprüche aus dem Vertrag übertragen oder verpfänden?
Vor Fälligkeit können die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026