Nach einem Fahrradunfall mit Personenschaden verlangt die Ammerländer Versicherung VVaG in ihrer Fahrradversicherung, dass Sie oder die versicherte Person bestimmte Obliegenheiten erfüllen, damit eine Leistung erbracht werden kann. Dazu zählen das unverzügliche Hinzuziehen eines Arztes, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben sowie die Mitwirkung bei ärztlichen Untersuchungen und dem Einholen von Auskünften.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt. Im Folgenden werden Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Für die Prüfung seiner Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt an den Versicherer zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person aktiv mitwirken: unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer informieren. Alle erbetenen Angaben sind wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich zu machen. Verlangt der Versicherer eine Untersuchung durch von ihm beauftragte Ärzte, muss sich die versicherte Person untersuchen lassen; die dabei entstehenden notwendigen Kosten und den Verdienstausfall trägt der Versicherer. Zudem muss ermöglicht werden, dass der Versicherer erforderliche Auskünfte von behandelnden Ärzten, anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden erhält.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Unfall als Erstes tun?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Muss ich mich von einem Arzt des Versicherers untersuchen lassen?
Ja. Wenn es für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, beauftragt der Versicherer Ärzte, von denen sich die versicherte Person untersuchen lassen muss. Die notwendigen Kosten und den durch die Untersuchung entstehenden Verdienstausfall trägt der Versicherer.
Wie müssen meine Angaben gegenüber dem Versicherer aussehen?
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Wie kann der Versicherer Auskünfte von Ärzten oder Behörden erhalten?
Sie oder die versicherte Person müssen es ermöglichen, dass der Versicherer die erforderlichen Auskünfte erhält. Die versicherte Person kann die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen, oder die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026