Bei der Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht – vorausgesetzt, die erste oder einmalige Prämie wird rechtzeitig gezahlt. Wer nicht unverzüglich zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Schutzes, den Rücktritt des Versicherers oder Leistungsfreiheit für Schäden, die vor der Zahlung eingetreten sind.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Vorbehalten bleiben dabei die Regelungen zum Rücktrittsrecht und zur Leistungsfreiheit.
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem genannten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ist Prämienzahlung in Raten vereinbart, gilt die erste Rate als erste Prämie.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, so ist der Versicherer für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz für das Fahrrad startet zu dem Datum, das im Versicherungsschein steht, sofern die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Wird nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Schutz erst nach erfolgter Zahlung. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein – Letzteres jedoch nur, wenn er vorher auf diese Folge hingewiesen hat. Kann der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht selbst vertreten, entfallen Rücktritt und Leistungsfreiheit.
Häufige Fragen
Wann startet mein Versicherungsschutz fürs Fahrrad?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorbehalten bleiben die Regelungen zum Rücktritt und zur Leistungsfreiheit bei nicht gezahlter Prämie.
Bis wann muss ich die erste Prämie zahlen?
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser vor dem Vertragsschluss, ist sie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von Vereinbarungen ab, ist sie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was passiert, wenn ich die erste Prämie nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt man nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst nach erfolgter Zahlung. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange nicht gezahlt wurde, und er ist für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht leistungspflichtig, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen hat.
Gelten Rücktritt und Leistungsfreiheit auch, wenn ich für die Nichtzahlung nichts kann?
Nein. Sowohl der Rücktritt als auch die Leistungsfreiheit entfallen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026