Bei der Fahrrad-Absicherung der Ammerländer Versicherung VVaG erbringt ROLAND unter bestimmten Umständen keine oder gekürzte Leistungen: etwa bei Krieg, inneren Unruhen, Terror, Kernenergie, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Ereignissen, fehlender Fahrberechtigung, Teilnahme an Radrennen auf abgesperrten Strecken oder gewerblicher Vermietung. Auch Herstellerpflichten, ersparte Kosten und geltende Sanktionen beeinflussen den Umfang der Hilfe.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
ROLAND erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis
- durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. ROLAND hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten.
- von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war.
Außerdem leistet ROLAND nicht,
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
- wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden.
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hat.
- wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienstleistung entgegenstehen.
- wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 3 km ab dem Wohnsitz der Schadenort weniger als 3 km Wegstrecke vom ständigen Wohnsitz entfernt liegt.
- für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
- bei Schäden an und mit E-Bikes, die durch den Einbau von Ersatz- oder Zubehörteilen entstehen, die nicht vom Hersteller genehmigt oder qualitativ gleichwertig, geprüft und auf dem Markt für diese Fahrzeuge zugelassen sind, bzw. wenn das Fahrzeug in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde.
- bei regulärem Service und bei technischen Aktionen oder Rückrufaktionen.
Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen durch ROLAND Kosten erspart, die sie ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann ROLAND die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen von ROLAND vor. Dritter ist
- insbesondere ein Fahrradhersteller im Umfang der für das havarierte Fahrrad geltenden Hersteller-Mobilitäts- bzw. -Assistanceleistungen oder
- ein Verband oder ein Verein, der Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft zur Leistung verpflichtet ist.
Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet.
Meldet die versicherte Person den Schadensfall ROLAND, wird ROLAND die Möglichkeit, Hersteller-Mobilitätsleistungen geltend zu machen, prüfen und die versicherte Person entsprechend informieren. Bestehen ausschließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen, wird ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer der genannten Obliegenheiten (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen des Ereignisses sowie die Punkte unter „Außerdem leistet ROLAND nicht" von fehlender Fahrberechtigung bis zur gewerbsmäßigen Vermietung) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt beschreibt, in welchen Fällen ROLAND nicht oder nur eingeschränkt hilft. Dazu zählen etwa Ereignisse durch Krieg, Unruhen, Terror oder Kernenergie, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, das Fahren ohne Berechtigung, die Teilnahme an Radrennen auf abgesperrten Strecken oder die gewerbliche Vermietung des Fahrrads. Verletzt die versicherte Person eine Obliegenheit vorsätzlich, entfällt der Schutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. Zudem gehen Pflichten von Dritten wie Herstellern oder Vereinen vor, ersparte Kosten können abgezogen werden und Sanktionen können den Schutz begrenzen.
Häufige Fragen
Zahlt ROLAND, wenn ich das Ereignis selbst verursacht habe?
Wenn die versicherte Person das Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, erbringt ROLAND keine Leistungen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden; der Schutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Bin ich bei Radrennen versichert?
Nein. ROLAND leistet nicht, wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese auf zu diesem Zweck – auch nur zeitweise – abgesperrten Strecken stattfinden.
Was passiert, wenn der Fahrradhersteller schon eine Mobilitätsleistung anbietet?
Soweit ein Dritter wie ein Fahrradhersteller im Rahmen seiner Mobilitäts- bzw. Assistanceleistungen oder ein Verband bzw. Verein zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungen von ROLAND vor. Meldet man den Fall ROLAND, wird die Möglichkeit von Hersteller-Mobilitätsleistungen geprüft.
Gilt der Schutz auch bei Schäden nahe meinem Wohnsitz?
Bei Leistungen ab einer Entfernung von 3 km ab dem Wohnsitz besteht kein Schutz, wenn der Schadenort weniger als 3 km Wegstrecke vom ständigen Wohnsitz entfernt liegt.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026