Taucht ein gestohlenes oder abhandengekommenes Fahrrad wieder auf, regelt die Ammerländer Versicherung VVaG in ihrem Fahrradschutz, dass der Versicherungsnehmer den Fund unverzüglich schriftlich melden muss. Wurde bereits eine Entschädigung gezahlt und die Sache kehrt zurück, gibt es die Wahl zwischen Rückzahlung der Entschädigung oder Überlassung des Fahrrads an den Versicherer – innerhalb einer festen Monatsfrist.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache bereits eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die Wahl:
- die Entschädigung zurückzuzahlen oder
- die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft diese Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Was bedeutet das konkret?
Kommt ein zuvor abhandengekommenes Fahrrad wieder zum Vorschein, muss der Versicherungsnehmer das dem Versicherer sofort schriftlich mitteilen. Ist bereits Geld geflossen und man bekommt das Rad zurück, kann man wählen, ob man die Entschädigung zurückzahlt oder das Fahrrad an den Versicherer abgibt. Für diese Entscheidung hat man einen Monat ab der schriftlichen Aufforderung Zeit; verstreicht die Frist, entscheidet der Versicherer. Zusätzlich kann der Versicherer ausgetauschte Teile vom Fachhändler einfordern und übernehmen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein gestohlenes Fahrrad wieder auftaucht?
Sobald der Verbleib einer abhandengekommenen Sache ermittelt wird und Sie davon erfahren, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen.
Was passiert, wenn ich das Fahrrad zurückbekomme, nachdem bereits eine Entschädigung gezahlt wurde?
Dann haben Sie die Wahl, entweder die gezahlte Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Wie lange habe ich Zeit, um zwischen Rückzahlung und Herausgabe zu wählen?
Das Wahlrecht müssen Sie innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft die Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Kann der Versicherer ausgetauschte Teile verlangen?
Ja, der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026